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Energie 8. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · Stephan Wirth

Strom- und Gasvertrag für Gewerbe: Was vor der Verlängerung auf dem Tisch liegen muss

Ein Verlängerungsangebot liegt auf dem Tisch. Der neue Preis steht drauf. Ist das gut oder schlecht?

Mit einer einzigen Zahl lässt sich das nicht beurteilen. Ein Strom- oder Gasvertrag im Gewerbe besteht aus mehreren Preisbestandteilen. Verhandelbar ist vor allem der eigentliche Lieferpreis; Netzentgelte, gesetzliche Umlagen sowie Steuern und Abgaben legen Gesetzgeber, Bundesnetzagentur und regionale Netzbetreiber fest. Wer das nicht weiß, vergleicht Angebote anhand einer Kennzahl, die den tatsächlichen Unterschied kaum abbildet.

Kurzantwort: Vor jedem Angebotsvergleich müssen fünf Dinge vorliegen: der genaue Jahresverbrauch je Entnahmestelle, das aktuelle Vertragsende mit Kündigungsfrist, die Aufstellung aller Preisbestandteile im vorliegenden Angebot, das Messverfahren (Standardlastprofil oder registrierende Leistungsmessung) und bei Gasverträgen ein separater Ausweis des CO₂-Preisanteils. Fehlt eines davon, ist kein sachgerechter Vergleich möglich.

Warum ein allgemeiner Durchschnitt kein sinnvoller Maßstab ist

Das Statistische Bundesamt – kurz Destatis – veröffentlicht für Deutschland regelmäßig Energiepreisstatistiken, aufgeteilt nach Verbrauchsklassen. Diese Zahlen erfassen Durchschnittswerte vergangener Abrechnungszeiträume; sie sind keine aktuellen Angebotspreise, keine Marktprognosen und kein Maßstab für einen neuen Vertragsabschluss.

Was diese Statistiken zeigen: Die Unterschiede zwischen Verbrauchsklassen sind erheblich. Großabnehmer mit sehr hohem Jahresverbrauch drücken den Gesamtdurchschnitt aller Nicht-Haushalte deutlich nach unten – mit Beschaffungsbedingungen, die mit denen einer Apotheke, einer Praxis oder eines kleinen Restaurants nichts zu tun haben. Wer sein Angebot am Gesamtdurchschnitt misst, vergleicht sich mit Abnehmern aus einer völlig anderen Verbrauchsklasse.

Beim Erdgas gilt dasselbe: Hotels und Gastronomiebetriebe mit höherem Jahresverbrauch fallen in andere Verbrauchsklassen als kleine Betriebe. Die Durchschnittswerte unterscheiden sich je nach Klasse erheblich.

Tabelle 1: Verbrauchsklassen im Überblick

Kundengruppe Typisches Merkmal Warum der Gesamtdurchschnitt nicht passt
Kleiner Gewerbebetrieb geringer Jahresverbrauch, Abrechnung über Standardlastprofil eigene Verbrauchsklasse; historischer Durchschnitt liegt spürbar über dem Gesamtmarktdurchschnitt
Größerer Gewerbebetrieb mittlerer bis hoher Verbrauch; ab 100.000 kWh Strom Lastgangmessung möglich kann je nach Profil in mehreren Klassen liegen
Industrie und Großabnehmer sehr hoher Verbrauch, Sonderbedingungen zieht den Gesamtdurchschnitt nach unten; andere Beschaffungsbedingungen

Energiepreisstatistiken nach Verbrauchsklassen veröffentlicht das Statistische Bundesamt (Destatis). Es handelt sich um historische Durchschnittswerte vergangener Zeiträume, nicht um aktuelle Angebotspreise.

Was sich 2026 verändert hat – und was nicht

Drei Veränderungen wirken 2026 auf jeden Gewerbebetrieb, unabhängig vom gewählten Lieferanten.

Gasspeicherumlage entfallen. Zum 1. Januar 2026 ist die Gasspeicherumlage vollständig entfallen. Ohne die Gesetzesänderung hätte sie weiterhin 2,89 Euro je Megawattstunde betragen. Versorger sind zur transparenten Weitergabe verpflichtet. Als Rechenbeispiel: Bei einem Betrieb mit 900.000 Kilowattstunden Gasverbrauch ergibt sich aus dem früheren Umlagesatz von 2,89 Euro je Megawattstunde rechnerisch eine jährliche Entlastung von rund 2.600 Euro. Dieser Betrag sollte im Angebot erkennbar sein.

CO₂-Preis auf Gas. Seit 2026 werden CO₂-Zertifikate im nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) nicht mehr zu einem festen Preis abgegeben, sondern in einer Versteigerung mit gesetzlichem Preiskorridor: Mindestpreis 55 Euro, Höchstpreis 65 Euro je Zertifikat, nachgelagerte Verkäufe zu 68 Euro. Der Bundesrat befasste sich 2026 mit einer Verlängerung des Korridors auf 2027. Für Hotels mit Wäscherei und Wellnessbereich, für Gastronomie mit Gasküche und andere gasintensive Betriebe ist das ein eigenständiger Kostenblock, der sich unabhängig vom verhandelten Arbeitspreis bewegt.

Netzentgelte Strom. Der Bund stellt 2026 einen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzentgelten bereit; für 2027 bis 2029 sind jährlich 5,525 Milliarden Euro vorgesehen. Der Zuschuss wirkt ausschließlich auf die Übertragungsebene, nicht auf regionale Verteilnetzentgelte oder Messentgelte. Diese bleiben regional festgelegt und sind nicht verhandelbar.

Tabelle 2: Regulatorische Rahmenwerte 2026

Position Regelung 2026 Betrifft Beeinflussbar?
Gasspeicherumlage entfallen zum 1.1.2026 (zuvor 2,89 €/MWh) alle Gasbezieher nein
CO₂-Preis nEHS Versteigerung, Korridor 55–65 €/t Gasbezieher; v. a. Hotel, Gastronomie nur über Verbrauch
Bundeszuschuss Übertragungsnetz 6,5 Mrd. € (2027–2029: je 5,525 Mrd. €) alle Strombezieher nein
Verteilnetzentgelt regional festgelegt, nicht verhandelbar alle Strombezieher nein
Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh (2025: 0,816 ct/kWh) alle Strombezieher nein
KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh (2025: 0,277 ct/kWh) alle Strombezieher nein
Aufschlag besondere Netznutzung 1,559 ct/kWh alle Strombezieher nein
Umlagen gesamt 2026 2,946 ct/kWh (+11,1 % ggü. 2025) alle Strombezieher nein
Stromsteuerentlastung § 9b StromStG 20 €/MWh – nur für produzierendes Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft nicht für Apotheken, Praxen, Labore im Dienstleistungssektor, Gastronomie, Hotellerie nein
RLM-Schwelle Strom registrierende Leistungsmessung ab 100.000 kWh/a Labore, Hotels, größere Betriebe ergibt sich aus Verbrauch

Zur Stromsteuer ein Hinweis: Die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) gilt ausschließlich für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Apotheken, Arztpraxen, Labore im Dienstleistungssektor, Gastronomie und Hotellerie fallen regelmäßig nicht darunter; für sie gilt der reguläre Stromsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde. In Vertriebsgesprächen wird mit dieser Entlastung gelegentlich argumentiert, obwohl sie für die meisten dieser Betriebe nicht zutrifft.

Vier Fragen, die vor dem Abschluss feststehen müssen

Wann endet der bestehende Vertrag wirklich?

Diese Frage klingt banal. Sie wird trotzdem häufig erst gestellt, wenn die Zeit knapp ist. Zu klären sind das Ende der Preisbindung, das Ende der Vertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und eine mögliche automatische Verlängerung. Die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gilt für Letztverbraucher, die in Niederspannung oder Niederdruck entnehmen. In der Ersatzversorgung darf der Grundversorger die Preise jeweils zum ersten und fünfzehnten eines Kalendermonats neu anpassen. Einen neuen Lieferanten beauftragen kann man jederzeit.

Für Betriebe in Mittelspannung oder Mitteldruck – manche Hotels oder Laborgebäude mit eigenem Trafo – kann unter den Voraussetzungen des § 38a EnWG eine Übergangsversorgung bestehen. Diese setzt jedoch eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Grundversorger voraus, ist auf drei Monate begrenzt und kann unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden. Verlassen sollte sich darauf kein Betrieb.

In beiden Fällen gilt: Vertragsende und Anschlussversorgung rechtzeitig klären. Dass ein Betrieb ohne gültigen Liefervertrag dasteht, ist keine technische Panne, sondern die Folge eines versäumten Termins.

Wie viel Energie wird tatsächlich verbraucht – und wann?

Mindestens der Verbrauch der vergangenen zwölf Monate gehört je Entnahmestelle auf den Tisch. Bei 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch verläuft beim Strom eine technische Grenze: Darunter werden Betriebe über Standardlastprofile (SLP) bilanziert, darüber greift die registrierende Leistungsmessung (RLM) mit viertelstündigen Messwerten. Beim Gas liegt die entsprechende Grenze bei rund 1.500.000 Kilowattstunden. Oberhalb dieser Schwellen liegt ein echter Lastgang vor – der Lieferant kann das Verbrauchsprofil kalkulieren statt schätzen. Wer keinen Lastgang hat, erhält im Angebot einen Sicherheitsaufschlag für das abgeschätzte Profil.

Was ist im angebotenen Preis fest?

Ein Strompreis besteht aus Energiepreis, Netzentgelten, Umlagen sowie Steuern und Abgaben. Der eigentliche Lieferpreis ist der Teil, den Lieferant und Kunde miteinander aushandeln. Netzentgelte, Umlagen und Steuern werden dagegen nicht verhandelt; je nach Vertragsgestaltung werden sie in der jeweils gültigen Höhe weitergereicht. Ein Vollversorgungspreis und ein reiner Energiepreis ohne Netznutzung tragen dieselbe Einheit – sind aber keine vergleichbaren Angebote.

Wie lange soll die Preisbindung laufen?

Eine lange Preisbindung schafft Planungssicherheit und bindet an ein Preisniveau. Wer verspricht, den Tiefpunkt des Markts vorhersagen zu können, verspricht etwas, das sich zuverlässig erst hinterher erkennen lässt. Die sachgerechtere Frage lautet: Wie viel Planungssicherheit braucht mein Betrieb? Ein Hotel, das Zimmerpreise mit Monaten Vorlauf kalkuliert, hat einen anderen Sicherheitsbedarf als eine Apotheke mit weitgehend stabiler Kostenstruktur.

Was unterschiedliche Betriebe konkret prüfen sollten

Apotheken und Arztpraxen liegen je nach Ausstattung und Betriebsgröße in unterschiedlichen Verbrauchsklassen; abgerechnet wird häufig über ein Standardlastprofil. Ein erheblicher Teil des Strompreises – Netzentgelte, Umlagen, Steuern – ist nicht verhandelbar; die Erwartung, durch einen Lieferantenwechsel die Gesamtkosten spürbar zu halbieren, geht an der Kostenstruktur vorbei. Der relevante Hebel ist die saubere Terminkontrolle und eine vollständige Prüfung der Vertragsbestandteile.

Die Kühllast gehört in vielen dieser Betriebe zu den Verbrauchern, die rund um die Uhr laufen. Je höher der tatsächliche Stromverbrauch des Geräts, desto stärker wirkt sich dessen Effizienz über die Laufzeit auf die Betriebskosten aus – eine Stellgröße, die der Betreiber tatsächlich beeinflussen kann. Was dabei auf der Geräteseite zählt, habe ich im Ratgeber zu den unsichtbaren Strom-Hebeln bei Kühlgeräten zusammengefasst.

Labore haben oft eine hohe, über den Tag nahezu konstante Grundlast aus Kühlung, Lüftung, Klimatisierung und Analytik. Ab 100.000 Kilowattstunden liegt ein Lastgang vor, der die Angebotsqualität verbessert. Versorgungssicherheit gehört in dieselbe Betrachtung wie der Arbeitspreis: Ein Labor, das seinen Energievertrag optimiert, aber kein Konzept für einen Kühlausfall hat, spart an der falschen Stelle.

Gastronomiebetriebe haben ausgeprägte Lastspitzen zu Vorbereitungs- und Servicezeiten und einen erheblichen Gasanteil für Küche und Warmwasser. Der CO₂-Preis wirkt direkt auf die Kostenstruktur; ein Angebot, das den CO₂-Anteil nicht separat ausweist, lässt sich gegen ein anderes nicht sinnvoll stellen.

Hotels kombinieren saisonal schwankenden Verbrauch, hohe Warmwasser- und Wäschereianteile sowie Klima- und Wellnessinfrastruktur. Beim Strom wird die RLM-Schwelle und damit ein echter Lastgang häufig erreicht. Wer Strom und Gas beim selben Lieferanten bündelt, sollte beide trotzdem separat prüfen: Ein günstiger Strompreis kompensiert keinen ungünstig strukturierten Gasvertrag.

Was für ein erstes Gespräch vorliegen sollte

Wer bereits weiß, was er hat – Verbrauch, Vertragsende, Messverfahren – kann ein Angebot sachgerecht einordnen. Für ein erstes Gespräch benötige ich den Jahresverbrauch Strom und Gas der vergangenen zwölf Monate je Entnahmestelle, das aktuelle Vertragsende mit Kündigungsfrist, die Aufstellung der fixierten und veränderlichen Preisbestandteile im vorliegenden Angebot sowie bei RLM-Kunden die Lastgangdaten. Bei Gasverträgen gehört der ausgewiesene CO₂-Preisanteil dazu.

Erreichen Sie mich über Kontakt oder direkt: 0951 5194224.

Dieser Artikel gibt allgemeine Fachinformationen zu Strom- und Gasverträgen im Gewerbe wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Alle Preis- und Regulierungsangaben basieren auf den jeweils genannten Quellen mit Stand 2026 und können sich durch Gesetzgebung oder neue Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts und der Bundesnetzagentur ändern. Für verbindliche Auskünfte zu Energieverträgen wenden Sie sich an eine zugelassene Energieberatungsstelle oder Ihren Energieversorger.

Quellen und fachliche Grundlagen